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Pflegekasse & Finanzen

131 € Entlastungsbetrag: Was Senioren in Trossingen & Umgebung wissen müssen

Viele Familien verschenken jedes Jahr bis zu 1.572 € – ohne es zu wissen. Wir erklären, wer Anspruch hat, wofür das Geld genutzt werden kann und wie Sie es beantragen.

6 Min. Lesezeit26. April 2026Eugen Ens · Inhaber Alltagshilfe Schwarzwald

Stellen Sie sich vor, Sie hätten jeden Monat 131 € auf einem Konto – und wüssten es nicht. Genau das passiert Tausenden von Pflegebedürftigen und ihren Familien in Deutschland. Der sogenannte Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI steht jedem zu, der einen Pflegegrad hat. Und trotzdem verfällt er bei vielen ungenutzt. Wir erklären Ihnen, was hinter diesem Betrag steckt, wer ihn bekommt und wie Sie ihn sinnvoll einsetzen können.

Was ist der Entlastungsbetrag?

Der Entlastungsbetrag ist eine monatliche Leistung der gesetzlichen Pflegeversicherung in Höhe von 131 Euro. Er ist im § 45b des Elften Sozialgesetzbuches (SGB XI) geregelt und wurde eingeführt, um pflegende Angehörige zu entlasten und die Selbstständigkeit von Pflegebedürftigen zu fördern.

Wichtig: Es handelt sich nicht um Bargeld, das ausgezahlt wird. Der Betrag wird direkt mit einem anerkannten Anbieter abgerechnet – also mit einem Unternehmen wie der Alltagshilfe Schwarzwald, das nach Landesrecht anerkannt ist.

131 € pro Monat × 12 Monate = 1.572 € pro Jahr. Dieses Geld steht Ihnen zu – nutzen Sie es.

Wer hat Anspruch auf den Entlastungsbetrag?

Den Entlastungsbetrag erhalten alle Pflegebedürftigen, die zu Hause gepflegt werden und einen anerkannten Pflegegrad haben – und zwar bereits ab Pflegegrad 1. Das ist ein entscheidender Punkt, denn viele denken, der Betrag gelte erst ab Pflegegrad 2.

PflegegradEntlastungsbetrag
Pflegegrad 1131 € / Monat (1.572 € / Jahr)
Pflegegrad 2131 € / Monat (1.572 € / Jahr)
Pflegegrad 3131 € / Monat (1.572 € / Jahr)
Pflegegrad 4131 € / Monat (1.572 € / Jahr)
Pflegegrad 5131 € / Monat (1.572 € / Jahr)

Der Betrag ist für alle Pflegegrade gleich hoch. Voraussetzung ist, dass die Person zu Hause lebt – also nicht dauerhaft in einem Pflegeheim untergebracht ist.

Wofür kann der Entlastungsbetrag verwendet werden?

Der Entlastungsbetrag ist zweckgebunden – er darf nur für bestimmte Leistungen eingesetzt werden. Grundsätzlich gilt: Er ist für Angebote gedacht, die die Selbstständigkeit und Lebensqualität des Pflegebedürftigen erhalten und pflegende Angehörige entlasten.

  • Haushaltshilfe: Reinigung, Wäschepflege, Kochen, Einkäufe erledigen
  • Betreuung und Begleitung: Arztfahrten, Spaziergänge, Gesellschaft leisten
  • Alltagsunterstützung: Fensterreinigung, Gartenarbeit (als Sicherheitsmaßnahme)
  • Digitale Unterstützung: Smartphone einrichten, Videotelefonie mit Enkeln
  • Tages- und Nachtpflege (teilstationäre Einrichtungen)
  • Kurzzeitpflege (mit Einschränkungen)

Wichtig: Der Entlastungsbetrag darf nur bei Anbietern eingesetzt werden, die nach Landesrecht anerkannt sind (§ 45a SGB XI). Die Alltagshilfe Schwarzwald ist im Landkreis Tuttlingen und Rottweil anerkannt – wir rechnen direkt mit Ihrer Pflegekasse ab.

Wie beantrage ich den Entlastungsbetrag?

Die gute Nachricht: Der Entlastungsbetrag muss nicht extra beantragt werden. Er steht Ihnen automatisch zu, sobald ein Pflegegrad festgestellt wurde. Sie müssen lediglich einen anerkannten Anbieter beauftragen – und dieser rechnet dann direkt mit Ihrer Pflegekasse ab.

  1. 1Pflegegrad beantragen (falls noch nicht vorhanden) – beim medizinischen Dienst der Pflegekasse
  2. 2Anerkannten Anbieter kontaktieren – z. B. die Alltagshilfe Schwarzwald
  3. 3Leistungsvereinbarung unterschreiben – wir erledigen den Rest
  4. 4Pflegekasse erstattet direkt an uns – kein Papierkram, keine Vorkasse für Sie

Unser Tipp: Rufen Sie uns einfach an. Wir prüfen in einem kostenlosen Beratungsgespräch, ob und wie Sie den Entlastungsbetrag nutzen können – und übernehmen die gesamte Abwicklung mit der Pflegekasse.

Achtung: Das Guthaben aus 2025 verfällt am 30. Juni 2026!

Nicht genutzter Entlastungsbetrag aus dem Vorjahr kann ins laufende Jahr übertragen werden – aber nur bis zum 30. Juni. Das bedeutet: Wer den Entlastungsbetrag 2025 noch nicht vollständig genutzt hat, verliert das Guthaben am 1. Juli 2026 unwiderruflich.

Wer den Entlastungsbetrag 2025 noch nicht genutzt hat, verliert bis zu 1.572 € am 30. Juni 2026. Handeln Sie jetzt – wir helfen Ihnen, das Guthaben noch rechtzeitig einzusetzen.

Häufige Fragen zum Entlastungsbetrag

Kann ich den Entlastungsbetrag auch rückwirkend nutzen?

Ja – aber nur begrenzt. Nicht genutztes Guthaben aus dem Vorjahr kann bis zum 30. Juni des Folgejahres nachgefordert werden. Guthaben aus 2024 ist seit dem 1. Juli 2025 verfallen. Guthaben aus 2025 verfällt am 30. Juni 2026.

Was passiert, wenn ich keinen Pflegegrad habe?

Ohne Pflegegrad gibt es keinen Entlastungsbetrag. Allerdings können Sie einen Pflegegrad beantragen – auch wenn die Einschränkungen noch gering sind. Bereits leichte Beeinträchtigungen können Pflegegrad 1 begründen. Wir beraten Sie gerne, ob ein Antrag sinnvoll ist.

Kann ich den Entlastungsbetrag für Handwerkerleistungen nutzen?

Reine Handwerkerleistungen (z. B. Reparaturen) sind nicht über den Entlastungsbetrag abrechenbar. Gartenarbeit und Winterdienst hingegen können als Sicherheitsmaßnahme (sturzfreie Wege) anerkannt werden. Im Zweifel beraten wir Sie individuell.

Unser Fazit: Nutzen Sie, was Ihnen zusteht

Der Entlastungsbetrag ist eine der am wenigsten genutzten Leistungen der Pflegeversicherung – obwohl er jedem Pflegebedürftigen zusteht. 131 € pro Monat klingen vielleicht nicht nach viel, aber über ein Jahr summiert sich das auf 1.572 €. Das ist echte Entlastung für Sie und Ihre Familie.

Als anerkannter Anbieter nach § 45a SGB XI im Landkreis Tuttlingen und Rottweil helfen wir Ihnen, diesen Betrag sinnvoll einzusetzen – ohne Papierkram, ohne Vorkasse. Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns. Das Erstgespräch ist kostenlos und unverbindlich.

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Wir prüfen gemeinsam, ob und wie Sie den Entlastungsbetrag nutzen können – ohne Papierkram, ohne Vorkasse.

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Alltagshilfe Schwarzwald ist nach § 45a SGB XI anerkannt im LK Tuttlingen & Rottweil. Nur so können wir direkt mit der Pflegekasse abrechnen.

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